Wird bei säumiger Zahlung die Kündigung eingeklagt, so kann sich diese Kündigung lediglich auf den säumigen Betrag beziehen, der zum Zeitpunkt der Klage offen ist. Die Klage kann also nicht auf drohende, künftige Zahlungsrückstände ausgedehnt werden, die eventuell im Zeitraum nach Einrichtung der Klage entstehen könnten.