Die Fälligkeit des Mietzinses ist gesetzlich geregelt und jeweils am fünften jedes Monats im Vorhinein zu entrichten. Wird ein davon abweichender Fälligkeitstermin zwischen dem Vermieter und Mieter vereinbart, so gilt der vereinbarte Fälligkeitstermin. Die gesetzliche Regelung kann also durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien übersteuert werden.