Ein generelles Haustierverbot wie etwa durch eine Verbotsklausel im Mietvertrag die besagt, dass „es nicht gestattet ist Haustiere zu halten“ ist nicht zulässig. „Wohnungsübliche“ Haustiere müssen in jedem Fall vom Vermieter erlaubt bzw. geduldet werden. Dies sind Tiere die für Menschen und auch für den Hausfrieden als völlig gefahrlos anzusehen sind. So kommen im Mietvertrag Klauseln zum Einsatz, welche wohnungsübliche Kleintiere, gehalten in Käfigen, Aquarien etc. zulassen. Dies sind typischerweise Wellensittiche oder ähnliche Vögel, Zierfische oder Meerschweinchen. Ein Mieter muss bei der Anschaffung solcher Tiere nicht gesondert um Erlaubnis fragen. Für Hunde – insbesondere Kampfhunde -, Katzen oder exotische Haustiere kann der Vermieter jedoch ein Verbot festlegen, welches der Mieter auch einzuhalten hat.
Wird im Mietvertrag keine Regelung getroffen, so sind „wohnungsübliche“ Haustiere in jedem Fall erlaubt. Tiere, die jedoch eine Gefahr für andere Hausbewohner darstellen, oder es zu regelmäßigen Verunreinigungen oder Beschädigungen kommt, müssen vom Vermieter auch bei fehlender Regelung im Mietvertrag nicht akzeptiert werden.
Lassen Sie Ihren Mietvertrag vom Experten Ihres Vertrauens erstellen, um Ihre Anliegen in Bezug auf die Haustierhaltung formal richtig zu berücksichtigen. Je klarer und früher die Erwartungshaltung an das Halten von Tieren formuliert ist, desto einfacher ist es für alle Parteien sich auf ein gemeinsames Verständnis zu einigen. Bringen Sie das Thema bereits frühzeitig bei der Mietersuche zur Sprache, damit alle Parteien wissen, worauf sie sich im Mietverhältnis einlassen.
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