Trifft den Mieter am Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden und begleicht der Mieter den Rückstand vor dem Gerichtsurteil der ersten Instanz, so wird die Kündigung nichtig. Der Mieter muss in solch einem Fall dem Vermieter jedoch die Kosten ersetzen, die durch den Zahlungsverzug entstanden sind (bspw. Gerichtskosten). Wichtig ist, dass der Mieter alle Rückstände vollständig begleicht, die bis zum Urteil fällig geworden wären. Das heißt beispielsweise auch jene Mietzinszahlungen die seit dem Einbringen der Kündigungsklage nicht bezahlt wurden.
Den Mieter trifft ein grobes Verschulden, wenn er mit einem besonderen Maß an Sorglosigkeit wie beispielsweise Leichtsinn, Streitsucht oder Rechthaberei den Zahlungsverzug verursacht hat. Eine Verspätung der Mietzinszahlung von wenigen Tagen muss der Vermieter jedoch tolerieren. Treten jedoch häufig Rückstände trotz Mahnungen auf, so kann nur in Ausnahmefällen ein grobes Verschulden von Seiten des Mieters ausgeschlossen werden. Die Beweislast, dass kein grobes Verschulden vorliegt, liegt beim Mieter.
Erfahren Sie hier ob drohende Zahlungsausfälle vorab eingeklagt werden können oder wann bei Zahlungsverzug der Vermieter den Mietvertrag kündigen kann.